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Gastaufnahmevertrag
Gästebuch

Wir machen nachfolgenden Gastaufnahmevertrag zu unseren Geschäftsbedingungen! 

 

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahme-Vertrag
Geschäftsbedingungen im Hotelgewerbe. Herausgegeben von der Fachgruppe Hotels und verwandte
Betriebe im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA).

1.   Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt, oder, falls
      eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2.   Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des 
      Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3.   Der Gastwirt (Hotelier/Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast
      Schadensersatz zu zahlen.
4.   Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten
      oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
      Richtsätze: 20% bei Ü/F, 40% bei einer Verpflegungsleistung und 10% bei einer Ferienwohnung.
5a) Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach
      Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
5b) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den 
      nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
6.   Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

 

 

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Reiserücktritt

 

Buchen ohne Risiko. Was im internationalen Tourismus schon seit vielen Jahren üblich ist, vergisst man allzu leicht bei individuellen Reisen im Inland. Ein gebuchter Aufenthalt stellt

nach Buchungsbestätigung durch den Gastgeber einen Vertrag dar, den beide Seiten erfüllen müssen. Tritt ein Gast –aus welchen Gründen auch immer- einen gebuchten Aufenthalt nicht an und entsteht dem Beherbergungsbetrieb dann ein Schaden, weil das Zimmer nicht für den gleichen Zeitraum weitervermietet werden kann, ist der ausgebliebene Gast schadensersatz-

pflichtig. Das gilt auch, wenn die Ursache für die Absage ein schicksalhaftes Ereignis ist, das

der Gast nicht vermeiden konnte, so z.B. Krankheit, ein Unfall oder sonstige gravierende Ereignisse, auch im engsten Familienkreis. Damit Sie vor solchen jederzeit möglichen Risiken geschützt sind, empfehlen wir Ihnen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

 

Reiserücktrittsversicherung  

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